Dienstleistungen
Dienstleistung:
Baugenehmigungen und Bauvorbescheide,
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
Immissionsschutz, Baulasten, Bauüberwachung, Ordnungsverfügungen und
Ordnungswidrigkeiten
Unterlagen:
Die Erstellung des Bauantrages gehört zu
den vertraglichen Leistungen Ihres Architekten. Der Bauantrag ist mit
sämtlichen erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht einzureichen.
Für einen Ein- oder Zweifamilienwohnhaus-Neubau sind in der Regel
folgende Unterlagen erforderlich:
- Bauantragsvordruck mit Erklärungsblatt zum gewünschten Genehmigungsverfahren (1-fach)
- Lageplan (3-fach)
- Freiflächenplan (3-fach) mit Darstellung der Kfz-Stellplätze, der
befestigten Zufahrten und Zuwegungen auf dem Grundstück, der
Einfriedung, des Gehölz- und Baumbestandes
- Bauzeichnungen (3-fach). Diese sollten neben den üblichen
Grundrissen, Längs- und Querschnitt sowie den 4 Ansichten außerdem
nivellierte Geländeschnitte, mind. mit Eintragung der Höhenkoten der
O.-K. Erdgeschossrohfußboden und Straße, der Geländehöhen an den
Nachbargrenzen sowie der Höhenlage der Nachbargebäude beinhalten.
- Allgemeine Bau- und Nutzungsbeschreibung (3-fach) Soweit in den
Bauzeichnungen nicht darstellbar und zur Beurteilung der Zulässigkeit
des Vorhabens erforderlich, sind die Bauvorlagen durch formlose
Beschreibungen der beabsichtigten Bauausführung, der Nutzungen sowie um
prüfbare Berechnungen zu ergänzen.
- Nachweis der Bauvorlageberechtigung (1fach)
- Berechnung des umbauten Raumes (1fach)
- Entwässerungspläne (3fach)-nur in Verfahren nach § 58 HBO
- Berechnung der Abstandsflächen (ggfls. Abstandsflächenplan) (3-fach)
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (3-fach)
- Statistik-Erhebungsbogen für die Baugenehmigung (1fach)
Die Bescheinigung darüber, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken
dienende Räume abgeschlossen im Sinne des § 3 Abs. (2) bzw. § 32 Abs.
(1) des Wohnungseigentumsgesetzes sind, wird auf Antrag durch die
Bauaufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag ist eine Bauzeichnung aller auf
dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen (Grundrisse, Schnitt und
Ansichten) in dreifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100 beizufügen. Aus
der Bauzeichnung müssen die Wohnungen, auf die sich das
Wohnungseigentum beziehen soll, oder die nicht zu Wohnzecken dienenden
Räume, auf die sich das Teileigentum beziehen soll, ersichtlich sein.
Dabei sind alle zu demselben Wohnungs- oder Teileigentum gehörenden
Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu
kennzeichnen. Aus der Bauzeichnung muss ersichtlich sein, dass die
Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich
abgeschlossen sind. Weiterhin sind dem Antrag eine Abzeichnung der
Flurkarte und im Regelfall ein Freiflächenplan beizufügen.
Gebühren:
Die Gebühren für eine Baugenehmigung
richten sich nach dem umbauten Raum. Für ein Einfamilienhaus mit ca.
800 m3 umbauten Raum entstehen nach der Bauaufsichtsgebührensatzung des
Landkreises im vereinfachten Genehmigungsverfahren z. Zt. etwa folgende
Gebühren:
Grundgebühr: 590,59 €
Auslagen: 3,83 €
Gesamtbetrag: 594,42 €
Die Gebühr für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung richtet sich nach
der Größe der Sondereigentumseinheiten und beträgt zwischen 55,00 und
255,50 € je Sondereigentumseinheit
Hinweise:
Das Baurecht ist so komplex, dass es nicht
möglich ist, im Rahmen einer Internet-Präsentation, alle möglichen
Problem- und Fragestellungen aufzugreifen. Ob ein Grundstück bebaubar
ist oder nicht, ist nicht in allen Fällen sonnenklar. Erst recht
entstehen Zweifel, wenn es um die Genehmigungsfähigkeit spezieller
Details oder um Verfahrensfragen geht. Auch kann es in Abhängigkeit von
dem geplanten Vorhaben unter Umständen erforderlich sein, dass neben
den oben genannten Unterlagen noch ganz andere Bauvorlagen vorzulegen
sind. Billiger als ein erfolgloser kompletter Bauantrag und eine
kostspielige Fehlplanung ist es daher in jedem Fall, im Vorfeld eines
geplanten Bauvorhabens die Beratung der Bauaufsicht in Anspruch zu
nehmen.
Abteilung:
Untere Bauaufsichtsbehörde
Ansprechpartner:
Mansoori, Abdolrasol
Helm, Wolfgang
| Dienstleistung: | Baugenehmigungen und Bauvorbescheide,
Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
Immissionsschutz, Baulasten, Bauüberwachung, Ordnungsverfügungen und
Ordnungswidrigkeiten |
| Unterlagen: | Die Erstellung des Bauantrages gehört zu
den vertraglichen Leistungen Ihres Architekten. Der Bauantrag ist mit
sämtlichen erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsicht einzureichen.
Für einen Ein- oder Zweifamilienwohnhaus-Neubau sind in der Regel
folgende Unterlagen erforderlich:
|
| Gebühren: | Die Gebühren für eine Baugenehmigung
richten sich nach dem umbauten Raum. Für ein Einfamilienhaus mit ca.
800 m3 umbauten Raum entstehen nach der Bauaufsichtsgebührensatzung des
Landkreises im vereinfachten Genehmigungsverfahren z. Zt. etwa folgende
Gebühren:
Grundgebühr: 590,59 €
Auslagen: 3,83 €
Gesamtbetrag: 594,42 €
Die Gebühr für eine Abgeschlossenheitsbescheinigung richtet sich nach
der Größe der Sondereigentumseinheiten und beträgt zwischen 55,00 und
255,50 € je Sondereigentumseinheit |
| Hinweise: | Das Baurecht ist so komplex, dass es nicht
möglich ist, im Rahmen einer Internet-Präsentation, alle möglichen
Problem- und Fragestellungen aufzugreifen. Ob ein Grundstück bebaubar
ist oder nicht, ist nicht in allen Fällen sonnenklar. Erst recht
entstehen Zweifel, wenn es um die Genehmigungsfähigkeit spezieller
Details oder um Verfahrensfragen geht. Auch kann es in Abhängigkeit von
dem geplanten Vorhaben unter Umständen erforderlich sein, dass neben
den oben genannten Unterlagen noch ganz andere Bauvorlagen vorzulegen
sind. Billiger als ein erfolgloser kompletter Bauantrag und eine
kostspielige Fehlplanung ist es daher in jedem Fall, im Vorfeld eines
geplanten Bauvorhabens die Beratung der Bauaufsicht in Anspruch zu
nehmen. |
| Abteilung: | Untere Bauaufsichtsbehörde |
| Ansprechpartner: | Mansoori, Abdolrasol Helm, Wolfgang |








