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Einmalige Kennzeichenmitnahme innerhalb Hessens bei gleichem Halter ab 01. November 2009

Hessische Fahrzeughalter können vom 01. November 2009 an bei Umzügen innerhalb von Hessen ihr bisheriges Autokennzeichen behalten. Damit hat Hessen als erstes Bundesland die nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bestehende Ausnahmemöglichkeit für den Landesbereich genutzt.

 

Die neue Regelung stellt jedoch kein Schlupfloch für säumige Kraftfahrzeugsteuerpflichtige dar, da die Halter dennoch ihre Fahrzeuge umschreiben müssen (Aktualisierung der Halterdaten). Bei dieser Umschreibung wird automatisch überprüft, ob Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer oder bei dem Landkreis Gießen bestehen.

 

Diese Kennzeichenbeibehaltung ist zunächst NUR ein Mal möglich. Danach wird eine Umkennzeichnung erforderlich. Gleiches gilt momentan noch für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge, die nach einem Umzug auf die neue Anschrift wieder zugelassen werden sollen.

 

Folgende Unterlagen sind für diese Umschreibung vorzulegen:


• Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief
• Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein oder Abmeldebescheinigung
• Bescheinigung der Abgasuntersuchung (wenn der Pkw älter als 3 Jahre ist)
• Versicherungsbestätigungsnummer (eVB Nr.) nach § 23 FZV
• gültiger Personalausweis oder Reisepass incl. Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
• Kennzeichenschilder
• Einzugsermächtigung, wenn das Fahrzeug vor dem 01.01.2005 zugelassen wurde oder wenn sich die Bankverbindung geändert hat
• ggf. Vollmacht incl. Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten