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Eis und Schnee behindern Müllabfuhr

Abfallwirtschaft bittet um Verständnis – Tipps um Arbeit der Müllwerker zu erleichtern – Abfallsatzung schließt Schadensersatz aus

 

In den Wintermonaten kann es durch Eis und Schnee zur Behinderung bei der Müllabfuhr kommen. Witterungsbedingt kann es passieren, dass der Müllwagen nicht zu allen Haushalten durchkommt. „Die Müllwerken haben das Ziel, den Abfuhrrhythmus auch bei Eis und Schnee einzuhalten. Sofern es zu Schwierigkeiten auf Grund von vereisten und zugeschneiten Straßen kommt, bitte ich die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis“, erklärte der Erste Kreisbeigeordnete und Abfallwirtschaftsdezernent Dirk Oßwald. Sollten die Straßen unpassierbar sein, würde die Müllabfuhr ausfallen.

 

Haben die Müllwerker das Müllfahrzeug durch Schnee und vereiste Straßen zum Grundstück gesteuert, kann die Arbeit durch einfache Maßnahmen erleichtert werden. Das Team des Fachdienstes Abfallwirtschaft hat dazu folgende Tipps für die Biotonne zusammengestellt:
Den Boden der Biotonne mit zerknülltem Zeitungspapier oder mit klein geschnittenem Ast- und Strauchschnitt auslegen.
Feuchte Abfälle wie Essensreste in Zeitungspapier einwickeln.

 

Abfälle locker in die Tonne füllen, den Abfall nicht pressen. Die Tonne möglichst frostgeschützt in der Garage oder in einer windgeschützten Stelle nah an der Hauswand aufstellen. Festgefrorenen Tonneninhalt direkt vor der Leerung mit einem Spaten oder Stock von der Tonnenwand lösen. Da bei Frost auch Plastik sehr spröde wird, sollte vorsichtig vorgegangen werden, damit die Tonne nicht kaputt geht.

 

„Wird trotz mehrmaligem Rütteln der Biotonnen beim Schüttvorgang diese nicht geleert, hat die Müllabfuhr ihre vertraglichen Pflichten erfüllt“, unterstrich Gabriele Girschick, Abfallberaterin in der Gießener Kreisverwaltung. Dass der gefrorene Inhalt nur teilweise oder gar nicht heraus fällt, liegt nicht an den Müllwerkern sondern am Wetter. Auch hier werden die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis gebeten, dass die Abfuhr nicht wiederholt werden kann.

 

Nach Auskunft der Pressestelle des Landkreises Gießen handelt es sich bei einer ausgefallen Müllabfuhr wegen unpassierbarer Straßenverhältnisse sowie bei festgefrorenem Müll um höhere Gewalt. Laut Abfallsatzung des Landkreises (§ 8 Abs.1) haben betroffene Haushalte  keinen rechtlichen Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadensersatz.