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Autofahrer können Nummerschild nach Umzug innerhalb Hessens behalten

Hessen nutzt Ausnahmemöglichkeit nach der Fahrzeugzulassungsverordnung – Ummeldung weiterhin notwendig

 

Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung räumt auf Grund einer allgemeinen Ausnahmeregelung ab 01. November 2009 die Möglichkeit ein, bei einer Verlegung des Wohn- oder Betriebssitzes innerhalb des Landes Hessen das bisherige Fahrzeugkennzeichen bei der Ummeldung weiter zu behalten.

 

Wie Landrat Willi Marx gegenüber der Presse mitteilte, obliegt es der Entscheidung des Fahrzeughalters, ob das bisherige  Kennzeichen behalten werden soll oder ob dem Fahrzeug ein Kennzeichen des neuen Zulassungsbezirks zugeteilt werden soll. Eine Ummeldung des Fahrzeuges auf den neuen Wohn- oder Betriebssitz sei auch weiterhin notwendig. Damit habe Hessen als erstes Bundesland die Wahlmöglichkeit nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genutzt.


Bei der Ummeldung findet nach den Worten von Doris Munzig (Fachdienstleiterin Verkehr beim Landkreis Gießen) eine Überprüfung der Rückstände bei den Kraftfahrzeugsteuerzahlungen statt. „Eine Ummeldung erfolgt erst dann, wenn die Steuerschuld beglichen ist. Zuständig bleibt das bisherige Finanzamt“, so Doris Munzig wörtlich.

 

Wie die Fachdienstleiterin weiter darstellt, falle für die Ummeldung eine Gebühr von mindestens 26,80 Euro an. Dieser Betrag könne sich entsprechend erhöhen, wenn beispielsweise alte Fahrzeugpapiere vorliegen, die auf EU- Norm umgestellt werden müssten. Außerdem sei aus Sicherheitsgründen der Nachweis eines bestehenden Versicherungsschutzes durch eine eVB-Nummer zu erbringen.

 

Wird ein Kennzeichenschild eines unter die Ausnahmeregelung fallenden Fahrzeuges gestohlen oder kommt abhanden, würde das Kennzeichen gesperrt und zur Fahndung ausgeschrieben. Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens erfolge aus dem Bestand der für den Wohn- oder Betriebssitz zuständigen Zulassungsbehörde. Müsse ein Kennzeichen wegen Unleserlichkeit oder Beschädigung ersetzt werden, bleibe das zugeteilte Kennzeichen bestehen, werde aber mit der Stempelplakette der nunmehr zuständigen Zulassungsbehörde abgestempelt, erklärte Munzig weiter.


Die Mitnahme des Kennzeichens sei bis jetzt nur einmalig beim Wechsel der Wohn- und Betriebsstätte möglich. Auch eine Neuzulassung nach einer Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sei auf das „mitgebrachte Kennzeichen“ zunächst noch nicht durchführbar“, so die Fachdienstleiterin abschließend.