Umweltdezernent Dr. Becker ruft zum Erhalt von Streuobst-Wiesen im Kreis auf
UNB-Fachleute geben Auskünfte
Häufig erhält die Untere Naturschutzbehörde (UNB) Hinweise darauf, dass Obstbäume in der freien Landschaft gerodet werden. Diese bedauerliche und für den Umweltschutz schädliche Tatsache nimmt der Umweltdezernent, der ehrenamtliche Kreisbeigeordnete Dr. Klaus Becker, zum Anlass, über die Bedeutung des Erhaltes von Streuobst-Wiesen zu informieren.
Diese Bäume sind oft Teil eines Streuobst-Bestandes, der eine Bedeutung als Lebensraum für Höhlenbrüter und viele andere Lebewesen hat und gesetzlich geschützt ist. Auch der landschaftsästhetische Wert einer Streuobstwiese darf gerade zur Obstbaum-Blüte im Frühling nach den Worten von Dr. Becker nicht unterschätzt werden.
Nur flächige Bestände hochstämmiger, überwiegend extensiv genutzter Obstbäume, meist regionaltypischer Sorten, erfüllen die Voraussetzungen für eine Streuobst-Wiese. Dabei ist die Nutzung unter den Bäumen nicht auf Wiesen beschränkt, ein Streuobst-Bestand ist auch über Grabe- oder Ackerland möglich.
Eine isoliert stehende Reihe von Obstbäumen erfüllt hingegen nicht das Merkmal der Flächigkeit, ebenso wenig handelt es sich bei wenigen einzelnen, zusammenhanglos und verstreut stehenden Bäumen um einen Streuobst-Bestand.
Gleichwohl können sie potentieller Wohn- und Lebensraum für beispielsweise höhlenbrütende Tierarten sein, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten ebenfalls nicht beschädigt oder zerstört werden dürfen. So sehen es in jedem Falle das zuständige Bundesgesetz und EU-Recht vor.
Die Untere Naturschutzbehörde rät deshalb nach Angaben von Dr. Becker allen Bürgerinnen und Bürgern, die die Absicht haben, Obstbäume zu fällen, sich zuvor mit den Fachleuten im Landratsamt in Verbindung zu setzen, um Gesetzesverstöße und Konflikte zu vermeiden. Ernst Brockmann (Tel. 06 41/93 90-15 96), Hans-Joachim Krieg (93 90-15 02) und Dr. Hannelore Steul (93 90-17 20) helfen bei telefonischen Nachfragen gerne weiter.
Streuobst-Wiesen sind gesetzlich besonders geschützte Biotope, deren Veränderung oder Zerstörung verboten ist. Wer dem zuwider handelt kommt mit dem Gesetz in Konflikt.
So bekundet das vor einem Monat in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechtes des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Willen der Landesregierung Streuobst-Wiesen, die auch Kulturgüter sind, besonders zu schützen.
Doch nicht nur Streuobst-Bestände sind gesetzlich geschützte Lebensräume. Auch Alleen gehören dazu, ferner naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer, deren Ufer mit uferbegleitender naturnaher Vegetation, Verlandungsbereiche, Altarme, regelmäßig überschwemmte Bereiche, Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche oder Trockenrasen.








