„15 – Jahre sogenanntes Fahrradfahrverbot“
Sachverhaltsdarstellung:
Im Juni 2008 wurde Herr Hahn um 4:15 Uhr durch die Polizei angehalten und überprüft, da er auf seinem Fahrrad in Schlangenlinie gefahren ist und eine rote Ampel überfuhr.
Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass er unter Alkoholeinfluss stand. Eine durch die Polizei veranlasste Blutentnahme ergab, dass er 1,71 %0 Blutalkoholkonzentration (BAK) aufwies.
Darauf hin erging im Juli 2008 durch das Amtsgericht Gießen ein Strafbefehl wegen Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Geldstrafe in Höhe von 250 €.
Nach § 13 Ziffer 2 c Fahrerlaubnisverordnung (FEV) drängt sich bei Personen, die eine BAK von 1,6 %0 und mehr erreichen, der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs auf, welches zu Bedenken an der Fahrtauglichkeit führt.
Der § 3 FEV schreibt vor, dass die Verwaltungsbehörde bei vorhandenen Eignungsbedenken gezwungen ist, die Fahrtauglichkeit zu überprüfen. Daher wurde im vorliegenden Fall im Oktober 2008 die Beibringung eines Medizinisch-Psychologischen-Gutachtens mit einer Frist bis zum 22. Dezember 2008 angefordert.
Dieser Untersuchung hat sich Herr Hahn jedoch nicht unterzogen, so dass er die Bedenken an seiner Fahrtauglichkeit nicht ausräumen konnte. Nach § 11 Abs. 8 FEV ist er demnach als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen zu bezeichnen und die Verwaltungsbehörde muss ihm gemäß § 3 Abs. 1 FEV das Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr untersagen.
Im März 2009 wurde ihm dann die Möglichkeit gegeben, sich gemäß § 28 Verwaltungs-verfahrensgesetz zu der beabsichtigten Untersagung zu äußern. Diese Möglichkeit auf rechtliches Gehör hat er jedoch nicht genutzt, so dass ihm am
07. April 2009 der Gebrauch von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen – wozu Fahrräder gehören - im öffentlichen Verkehr untersagt werden musste.
Gegen diesen Verwaltungsakt hat Herr Hahn form- und fristgerecht am 21. April 2009 Widerspruch eingelegt. Dieser Vorgang wurde dann an den Anhörungsausschuss abgegeben. Das ihm dort nochmals angebotene rechtliche Gehör und die Erörterung seines Widerspruchs wurden durch Herrn Hahn erneut nicht wahrgenommen. Daher ergeht demnächst ein entsprechender Widerspruchsbescheid.
Festzuhalten ist somit, dass ab einer BAK ab 1,6 %0 die Behörde verpflichtet ist, zu handeln und zur Vorbereitung von Entscheidungen entsprechende Gutachten anzufordern. Einen Ermessensspielraum hat die Behörde hierbei NICHT !
Im vorliegenden Fall wurde bezüglich des ausgesprochenen Fahrverbotes seitens des Landkreises keine ausdrückliche Frist festgelegt. Der Betroffenen kann JEDERZEIT bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag stellen, um wieder fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen. Sobald seitens Herrn Hahn ein positives Gutachten bei der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt wird, erhält er auch wieder das Recht, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Die permanent angesprochenen 15 Jahre beziehen sich lediglich auf die Registrierungsfrist beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg und wurden in keinem Schreiben der Kreisverwaltung des Landkreises Gießen formuliert.








