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In der Satzung festgelegtes Behältervolumen bei Restabfall wird kontrolliert

– bei Unterschreitung werden Grundstückseigentümer angeschrieben

 

Der Fachdienst Abfallwirtschaft beim Landkreis Gießen überprüft in den nächsten Wochen, ob das in der Abfallsatzung geregelte Mindestbehältervolumen auf den Grundstücken im Landkreis Gießen  mit den gemeldeten Personenzahlen übereinstimmt. Wie der Erste Kreisbeigeordnete und Abfallwirtschaftsdezernent Dirk Oßwald gegenüber der Presse mitteilte, sei bereits mit der Einführung des neuen Gebührensystems angedacht gewesen, in einem 3-4 jährigen Rhythmus die gemeldeten Personenzahlen auf den Grundstücken mit dem Datenbestand der Abfallwirtschaft abzugleichen.  „Bei Grundstücken, bei denen das Mindestbehältervolumen unterschritten wird, schreiben wir die Grundstückseigentümer an“, so der Abfallwirtschaftsdezernent wörtlich.

 

Matthias Krug vom Fachdienst Abfallwirtschaft beim Landkreis Gießen erklärt dazu:“ Mit der  Umstellung des Abfallgebührensystems in 2004 und 2005 haben wir in der Satzung ein Mindestbehältervolumen für Restabfall von 7,5l pro Person und Woche festgelegt. Damit solle illegalen Abfallentsorgungen vorgebeugt werden.“ Es handele sich dabei nach den Worten von Krug um einen niedrigen Wert. In anderen Kommunen seien bis zu 20l pro Person und Woche als Mindestbehältervolumen für Restabfall satzungsmäßig festgeschrieben.

 

Sofern die Überprüfung eine Unterschreibung des Mindestbehältervolumens ergibt, wird der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer, so Dirk Oßwald, ein Vorschlag zur Einhaltung der Vorgaben nach der Satzung unterbreitet.

„Es handelt sich um Einzelfälle, die von uns angeschrieben werden. Die Bestimmungen lassen aber grundsätzlich eine Reduzierung unter das Mindestvolumen nicht zu, “so der Abfallwirtschaftsdezernent abschließend.