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Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme an Freizeiten und Bildungsmaßnahmen im Landkreis Gießen1. Allgemeines Alle Bildungs- und Freizeitmaßnahmen werden von pädagogischen Mitarbeiter/innen verantwortlich geleitet. Bei den Freizeitmaßnahmen sind 75 % der Plätze für Teilnehmer/innen aus dem Landkreis Gießen mit Ausnahme der Stadt Gießen reserviert. Für die im Programm genannten Altersangaben der Teilnehmer/innen ist das Alter, das zum Beginn der Maßnahme erreicht ist maßgeblich. Die Angaben im Prospekt entsprechen dem Stand der Drucklegung. Für Teilnehmer/innen unter 18 Jahren gelten die deutschen Jugendschutzbestimmungen bzw. die des jeweiligen Landes, sofern sie enger gefasst sind. 2. AnmeldungAnmeldungen zu allen Bildungs- und Freizeitangeboten müssen schriftlich oder per FAX auf den entsprechenden Anmeldeformularen für jede/n Teilnehmer/in einzeln und vollständig ausgefüllt erfolgen. Akzeptiert werden ebenfalls eingescannte Anmeldungen mit Unterschrift per Email. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Personensorgeberechtigten erforderlich. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres schriftlichen Eingangs berücksichtigt. Mit der Anmeldung wird dem Landkreis Gießen der Abschluss eines Vertrages verbindlich angeboten. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Landkreis Gießen die Buchung schriftlich bestätigt. 3. Zahlungsbedingungen Bezüglich der Teilnahmebeiträge sind die Angaben in der Teilnahmebestätigung unbedingt zu beachten, der Antritt der Reise kann nur erfolgen, wenn bis zum Tag der Abfahrt der jeweilige Zahlungseingang vorliegt. Der Landkreis behält sich bei allen Bildungs- und Freizeitmaßnahmen vor, in Abweichung von den genannten Pauschalen, eine höhere und konkretere Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Landkreis verpflichtet die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4. Rücktritt durch den/die Teilnehmer/in Die Abmeldung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen!! (per Fax oder per Post) Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Wir empfehlen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. (1) Freizeiten, Bildungsurlaube und Studienfahrten: Bei Abmeldung von Teilnehmer/innen, für die eine bestätigte Anmeldung vorliegt, werden zwischen sechs und drei Wochen vor Beginn der Maßnahme 50 % als Stornogebühren erhoben. Nach diesem Zeitpunkt wird eine Stornogebühr in Höhe des vollen Teilnahmbeitrages in Rechnung gestellt. (2) Sonstige Bildungsmaßnahmen: Bei der Abmeldung von Teilnehmer/innen, für die eine bestätigte Anmeldung vorliegt, werden bis zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme keine Stornokosten erhoben. Bei Abmeldung von Teilnehmer/innen, für die eine bestätigte Anmeldung vorliegt, von weniger als 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme, werden Ausfallkosten in Höhe des vollen Teilnahmebeitrages erhoben. Sofern ein Platz nachbesetzt werden kann, ist keine Entschädigung zu entrichten. 5. Rücktritt durch den Landkreis Gießen Wird der Vertrag durch den Landkreis Gießen gekündigt, so besteht nur Anspruch auf Erstattung des Teilnahmebeitrages. Der Landkreis Gießen kann vom Reisevertrag zurücktreten: 1. wenn der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. 2. wenn die Durchführung der Maßnahme infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, außergewöhnlicher oder anderer Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördlichen Anordnungen, Naturkatastrophen, etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt werden könnte. 3. wenn auf Grund von fehlenden Teilnehmern die Freizeit oder Bildungsmaßnahme nicht wie geplant durchgeführt werden kann. 4. wenn durch unvorhergesehene Verhinderung der Teamer/innen (z.B. Krankheit) die Durchführung der Maßnahme nicht mehr gewährleistet werden kann. 6. GebührenermäßigungAuf schriftlichen Antrag wird Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Hilfen zum Lebensunterhalt) eine Gebührenermäßigung in Höhe von 75% des Teilnahmebeitrages gewährt. Diese Regelung trifft nicht für Ferienfreizeiten zu. Für die Teilnahme an Ferienfreizeiten gelten separate Regelungen auf Anfrage. Ein aktueller Nachweis ist der Anmeldung beizufügen. Der Nachweis muss bis zum Beginn der Maßnahme vorliegen. Nachträgliche Gebührenermäßigungen sind nicht möglich. 7. Haftungsbeschränkung Die vertragliche und deliktische Haftung auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Teilnahmebeitrages beschränkt, soweit ein Schaden des/r Teilnehmers/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Vertreter des Landkreises Gießen herbeigeführt wurde. Die Haftungsbeschränkung auf den dreifachen Teilnahmebeitrag gilt auch, soweit der Landkreis Gießen für eine/n dem Teilnehmer / der Teilnehmerin entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers (z. B. Busunternehmen, Unterkunft, Verpflegung, Schifffahrtsunternehmen usw.) verantwortlich ist. 8. Verjährung Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Leistungserbringung nach den §§ 651c bis f BGB verjähren innerhalb eines Jahres nach dem vertraglichen Ende der Freizeit. 9. Vorzeitiges Verlassen einer Veranstaltung Muss ein/e Teilnehmer/in aus von ihm/ihr zu vertretenden Gründen (z. B. Heimweh, Krankheit, Ausschluss durch eigenes Vergehen) die Gruppe vorzeitig verlassen, so hat der/die Teilnehmer/in bzw. die Personensorgeberechtigten die Kosten für die gesonderte Rückfahrt zu tragen. Muss eine Betreuungsperson den/die Teilnehmer/in begleiten, so müssen auch die Kosten für diese Person in voller Höhe getragen werden. 10. Nicht in Anspruch genommene LeistungenNimmt ein/e Teilnehmer/in einzelne Reiseleistungen z.B. infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit, Ausschluss oder aus anderen nicht vom Ausrichter zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers/ der Teilnehmerin, weder auf vollständige noch auf anteilige Rückerstattung. 11. Regeln und Ausschluss Der/die Teilnehmer/in bzw. die Personensorgeberechtigten müssen zum Antritt der Maßnahme über die hierfür erforderlichen Dokumente verfügen. Teilnehmende der Veranstaltungen müssen bereit sein, sich in die Gemeinschaft der Gruppe einzufügen und die erforderliche Reise- und Hausordnung einzuhalten. Die Leiterinnen und Leiter haben das Recht, Teilnehmende bei mehrfachem oder schwerwiegendem undisziplinierten Verhalten [z.B. illegale Drogen, Waffen, Gewalt, Rassismus, Alkohol (unter 16 Jahren), Zigaretten und branntweinhaltiger Alkohol etc.] von der Veranstaltung auszuschließen. Sollten sich Teilnehmer/innen aus der Gruppe entfernen oder die Anweisungen der Teamer/innen nicht befolgen, kann keine Verantwortung übernommen werden. Auch dieses Verhalten kann einen Ausschluss zur Folge haben. Die Erziehungsberechtigten werden in angemessener Form von einem Ausschluss unterrichtet. 12. Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung der Pass-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen durch die Teilnehmer/innen entstehen, gehen zu deren Lasten. Bei Verstößen und dadurch bedingter Nichtteilnahme werden die vereinbarten Rücktrittsgebühren fällig. 13. Versicherungen Die Teilnehmer/innen sind haftpflicht- und unfallversichert. Eine Auslandsreisekrankenversicherung wird empfohlen. 14. Veröffentlichung von Bildern und Datenschutz Die für die Verwaltung der Veranstaltungen benötigten Teilnehmerdaten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vereinbarungen mittels EDV erfasst, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht. Mit Anmeldung an den Freizeit- und Bildungsmaßnahmen erklären sich die Personensorgeberechtigten der Teilnehmenden mit der Veröffentlichung von Bildern der jeweiligen Maßnahme (z.B. auf den Internetseiten des Landkreises Gießen) einverstanden. Sollten seitens der Personensorgeberechtigten Einwände bestehen, müssen diese schriftlich mit der Anmeldung eingereicht werden. 15. Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. 16. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Gießen. |
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