Die Jugend- und Auszubildendenvertretung |
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Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird in Dienststellen mit mindestens 5 Beschäftigten in Ausbildung gewählt. Bei der Wahl dieser Vertretung sind alle Beschäftigten unter 18-Jahren sowie die Auszubildenden (auch Beamtenanwärter und Praktikanten mit einer Beschäftigungszeit von über 6 Monaten) wahlberechtigt. Die JAV ist kein selbstständiges Organ, sondern an das Bestehen einer Personalvertretung (Personalrat) gebunden.
Zu den Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung gehören u.a.:
Jugend- und Auszubildendenvertretung
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Themenüberblick
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